BREAKEVEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2026

Informationen über den Plattformbetreiber

BREAKEVEN Management GmbH
An der Sasse 20
31311 Uetze
Deutschland

Telefon: +49 (0) 5173 596 19 66
Telefax: +49 (0) 5173 596 19 68
E-Mail: hello@breakeven.vc
Internet: www.breakeven.vc

Vertreten durch die Geschäftsführer Jens Langenberg und Ina Langenberg

Betreiber der Plattform https://breakeven.vc

Vorbemerkung

Die BREAKEVEN Management GmbH (im Folgenden "Plattformbetreiber") bietet ihren Kunden Informationen (Inhalte) und Dienstleistungen im Zusammenhang mit in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich beworbenen Investitionsmöglichkeiten für unternehmerische Frühphasen-Finanzierungen in Start-up-Unternehmen zu dem Zweck, Seed-Investoren Beteiligungen an Start-up-Unternehmen zu ermöglichen. Der Plattformbetreiber ist dabei regelmäßig Co-Founder des jeweiligen Start-up-Unternehmens.

Die Einzelheiten der Vergütung richten sich nach der Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Leistung und den bereitgestellten Inhalten, wobei keine Vergütung von Investoren verlangt wird. Der Plattformbetreiber weist Investoren Investitionsmöglichkeiten in Start-up-Unternehmen in Form des Erwerbs von GmbH-Anteilen ab einer Mindestbeteiligungssumme von 200.000 Euro nach.

Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für Start-up-Unternehmen kann vom Plattformbetreiber eine Vergütung verlangt werden, deren Höhe vor Dienstleistungserbringung einvernehmlich festgelegt wird.

Die maßgebliche Sprache für die Vertragsbeziehung ist Deutsch. Der Plattformbetreiber ist nicht verpflichtet, fremdsprachige Dokumente zu akzeptieren.

Der Plattformbetreiber beabsichtigt nicht, nach dem Wertpapierinstitutsgesetz, dem Kreditwesengesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und/oder der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Dienstleistungen zu erbringen, und verfügt daher auch nicht über eine Erlaubnis oder Registrierung nach diesen Gesetzen.

Der Plattformbetreiber ist nicht Mitglied in einer Entschädigungseinrichtung.

Investitionsentscheidungen bitten wir persönlich und eigenverantwortlich unter Nutzung der von dem jeweiligen Start-up bereitgestellten Unterlagen, etwa eines Unternehmensexposés, zu treffen. Der Beteiligungsvertrag bedarf regelmäßig der notariellen Form. Der Plattformbetreiber nimmt derartige Aufträge nicht entgegen und ist nicht bereit, den Investor bei Investitionsentscheidungen zu beraten oder zu vertreten. Im Übrigen nimmt der Investor billigend zur Kenntnis, dass der Plattformbetreiber Co-Founder des jeweiligen Start-up-Unternehmens ist.

Bei jedem Investitionsangebot werden die dazugehörigen Angebotsunterlagen in Textform oder auf einer Internetseite des jeweiligen Start-ups bereitgestellt. Jeder potenzielle Investor kann sich an das Start-up wenden, um uneingeschränkten Zugang zu den Angebotsinformationen zu erhalten. Ein Anspruch auf Übermittlung besteht dagegen nicht. Derartige Unterlagen werden nicht vom Plattformbetreiber bereitgehalten. Der Plattformbetreiber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Investor die vom Start-up-Unternehmen bereitgestellten Unterlagen zu übermitteln.


Nr. 1 Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen

(1) Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den im Inland belegenen Geschäftsstellen des Plattformbetreibers betreffend die Frühphasen-Finanzierung von Start-up-Unternehmen. Ausdrücklich ausgenommen sind Leistungen nach Abschluss der Frühphasen-Finanzierung, etwa im Zusammenhang mit Secondary Sales, sowie im Zusammenhang mit der Gründung von Start-up-Unternehmen.

(2) Informations- und Vertragssprache Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Kunden ist Deutsch. Sämtliche Dokumente und Informationen werden in deutscher Sprache bereitgehalten.

(3) Leistungen des Plattformbetreibers Der Plattformbetreiber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, seinen Kunden bei Gelegenheit Investitionsmöglichkeiten in Start-up-Unternehmen und Start-up-Unternehmen bei Gelegenheit potenzielle Investoren zu benennen. Ferner ist der Plattformbetreiber berechtigt, Kunden im Sinne der Nr. 2 Abs. 1 Informationen über die Start-up-Unternehmen in Textform an die vom Kunden benannte elektronische Adresse zu übermitteln.

(4) Änderungen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und etwaiger Sonderbedingungen werden dem Kunden in Textform bekannt gegeben. Die Änderung wesentlicher Regelungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden. Hat der Kunde mit dem Plattformbetreiber einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, sofern die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Nicht wesentliche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der Plattformbetreiber den Kunden bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.

Nr. 2 Zulässige Kunden und Nutzungsvoraussetzungen

(1) Zulässige Seed-Investoren Taugliche Kunden sind Privatpersonen, Personengesamtheiten und juristische Personen mit Interesse am Erwerb von GmbH-Anteilen anlässlich von Frühphasenfinanzierungen von Start-up-Unternehmen ("Seed-Investor"), die willens und in der Lage sind, mindestens einen Betrag in Höhe von 200.000 Euro (in Worten: zweihunderttausend Euro) in Start-up-Unternehmen zu investieren. Ausgenommen sind US-Personen. US-Personen sind Personen, die Staatsangehörige der USA sind, deren Wohnsitz in den USA belegen ist oder die in den USA steuerpflichtig sind. Als US-Personen gelten auch solche Personen, die gemäß den Gesetzen der USA, eines US-Bundesstaates, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wurden.

(2) Zulässige Start-ups Taugliche Kunden des Plattformbetreibers, die potenziellen Investoren Investitionsmöglichkeiten öffentlich anbieten ("Start-up"), können juristische Personen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit statutarischem und Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland sein.

(3) Nutzungsvoraussetzungen Die Inanspruchnahme der Leistungen des Plattformbetreibers setzt voraus, dass der Kunde über einen Internetbrowser Zugriff auf Internetinhalte hat. Bei der Inanspruchnahme bestimmter Leistungen setzt sie darüber hinaus die Einrichtung und Nutzung des vom Plattformbetreiber bereitgestellten und betriebenen EDV-Systems mittels Online-Zugriff voraus, einschließlich der Nutzung von Cloud Computing und Grid Computing, sowie eine Registrierung als Kunde unter Nutzung der hierfür vorgesehenen Prozesse und Mitteilung der hierfür vorgesehenen, unter Umständen personenbezogenen Daten einschließlich einer aktuell genutzten E-Mail-Adresse.

Nr. 3 Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten, Datenschutz, unverschlüsselte Kommunikation

(1) Verschwiegenheit Der Plattformbetreiber ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen er Kenntnis erlangt. Informationen über den Kunden darf der Plattformbetreiber nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat.

(2) Umfang der Auskunft Auskünfte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben oder den Anforderungen der behördlichen Anordnung.

(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft Der Plattformbetreiber ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Auskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Der Plattformbetreiber erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihm eine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Auskünfte über andere Personen, insbesondere über Investoren und Vereinigungen, erteilt der Plattformbetreiber nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Auskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden entgegenstehen.

(4) Datenschutz Der Plattformbetreiber ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, die für eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung und die Aufnahme der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten zu speichern und erforderlichenfalls zu vervielfältigen sowie mindestens im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten oder wiederherzustellen. Zur Weitergabe erlangter Informationen oder Daten an Dritte ist der Plattformbetreiber nur berechtigt, wenn dies der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung dient oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Hinweise zum Datenschutz können unter https://breakeven.vc/datenschutz/ eingesehen werden.

(5) Unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation Sofern die Kommunikation zwischen dem Plattformbetreiber und dem Kunden per E-Mail stattfindet, erfolgt diese unverschlüsselt.

Nr. 4 Haftung des Plattformbetreibers

(1) Haftungsgrundsätze Der Plattformbetreiber haftet bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen für jedes Verschulden seiner Mitarbeiter und der Personen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, etwa durch Verletzung der in Nr. 5 dieser AGB aufgeführten Mitwirkungspflichten oder durch nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Legitimationsdaten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Plattformbetreiber und Kunde den Schaden zu tragen haben.

(2) Störung des Betriebes Der Plattformbetreiber haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihm nicht zu vertretende Vorkommnisse eintreten, etwa Terror, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland. Als Störung des Betriebs gilt dabei auch der teilweise oder vollständige Ausfall elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten.

Nr. 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde dem Plattformbetreiber Änderungen seines Namens, seiner für den Geschäftsverkehr hinterlegten E-Mail-Adresse und seiner Anschrift unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.

Nr. 6 Grenzen der Aufrechnungsbefugnis

Der Kunde kann gegen Forderungen des Plattformbetreibers nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder bestritten und entscheidungsreif sind.

Nr. 7 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden

Nach dem Tod eines Kunden, der eine natürliche Person ist, kann der Plattformbetreiber zur Klärung der Verfügungsberechtigung oder der Berechtigten am digitalen Nachlass die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen. Fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen des Plattformbetreibers in deutscher Übersetzung vorzulegen. Der Plattformbetreiber kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Der Plattformbetreiber darf denjenigen, der darin als Erbe oder als Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihm Zugriff auf Daten einräumen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn dem Plattformbetreiber bekannt war, dass der dort Genannte Unberechtigter ist, oder wenn ihm dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

Nr. 8 Vergütung, Auslagen und Abtretung

(1) Keine Entgelte bei Kunden mit Anlageinteresse Im Geschäft mit Investoren werden dem Investor vom Plattformbetreiber keine Entgelte in Rechnung gestellt. Für Leistungen, die im Auftrag des Investors oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die nach den Umständen zu urteilen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann der Plattformbetreiber die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen. Die Möglichkeit des Abschlusses von Individualvereinbarungen bleibt unberührt.

(2) Zuwendungen für die Abwicklung von Dienstleistungen Der Investor und der Plattformbetreiber sind sich aufgrund der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 darüber einig, dass der Plattformbetreiber für seine Leistungen, etwa Bereitstellung von Infrastruktur, Vorhalten von Servicepersonal, Fortbildung von Mitarbeitern, Information der Kunden und Qualitätssicherung, im Zusammenhang mit der Darstellung von Investitionsmöglichkeiten vom jeweiligen Start-up oder von für das Start-up tätigen Dritten monetäre und nicht monetäre Zuwendungen erhalten kann. Wenn und soweit dem Investor aufgrund der in diesem Absatz genannten Vereinbarungen gegen den Plattformbetreiber ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gemäß § 667 BGB oder gemäß §§ 675, 667 BGB zusteht, tritt der Kunde diesen Anspruch an den Plattformbetreiber ab, der die Abtretung annimmt.

Weitere Details zu den vereinnahmten Vergütungen und Zuwendungen werden auf Nachfrage des Kunden vom Plattformbetreiber erläutert.

(3) Entgelte außerhalb des Investorengeschäfts Außerhalb des Investorengeschäfts bestimmt der Plattformbetreiber, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist, die Höhe von Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

(4) Änderung von Entgelten Das Entgelt für Leistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden, etwa die Bereitstellung des EDV-Systems via Cloud Computing oder die Nutzung von Online-Inhalten, kann der Plattformbetreiber nur mit Einwilligung des Kunden ändern.

(5) Auslagen Der Plattformbetreiber ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn er in dessen Auftrag oder mutmaßlichem Interesse tätig wird, insbesondere für Ferngespräche und Porto.

(6) Hinweis auf weitere Kosten Es besteht die Möglichkeit, dass dem Kunden anlässlich der Vorbereitung oder Durchführung von Investitionen weitere Kosten, etwa Notarkosten, und Steuern entstehen können, die nicht über den Plattformbetreiber gezahlt oder von diesem in Rechnung gestellt werden.

(7) Abtretung Der Plattformbetreiber ist berechtigt, Vergütungsansprüche gegen den Kunden ohne dessen Zustimmung teilweise oder in Gänze, einzeln oder wiederholt abzutreten.

Nr. 9 Kündigungsrechte des Kunden

(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Plattformbetreibers unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

(3) Gesetzliche Kündigungsrechte Gesetzliche Kündigungsrechte, etwa nach den Regelungen des Geldwäschegesetzes (GwG), bleiben unberührt.

Nr. 10 Kündigungsrechte des Plattformbetreibers

(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Der Plattformbetreiber kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird der Plattformbetreiber auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Plattformbetreiber auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Plattform ohne vorherige Zustimmung des Plattformbetreibers für die direkte oder verdeckte Bewerbung anderer Investitionsmöglichkeiten nutzt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich.

(3) Abwicklung nach einer Kündigung Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird der Plattformbetreiber dem Kunden für die Abwicklung eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist.

Nr. 11 Keine Abtretung von Ersatzansprüchen

(1) Abtretungsbeschränkung Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden auf Schadensersatz aus der Geschäftsverbindung mit dem Plattformbetreiber an Dritte ist ausgeschlossen. Die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen.

(2) Streitgenossen Der Kunde und der Plattformbetreiber sind sich darüber einig, dass der Kunde Ansprüche auf Schadensersatz aus der Geschäftsverbindung nicht in Gemeinschaft mit anderen Kunden gerichtlich geltend machen kann.

Nr. 12 Maßgebliches Recht, Gerichtsstand

(1) Geltung deutschen Rechts Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und dem Plattformbetreiber gilt deutsches Recht.

(2) Gerichtsstand für Inlandskunden Wenn der Kunde ein Kaufmann ist und die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb eines Handelsgewerbes zuzurechnen ist, kann der Plattformbetreiber den Kunden am Sitz des Plattformbetreibers oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen. Dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Diese Gerichtsstandvereinbarung beschränkt nicht das Recht des Kunden, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen.

(3) Gerichtsstand für Auslandskunden Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.


Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Übliche Geschäftszeiten: Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr