BREAKEVEN.

Vesting – Die Absicherung für Gründer und Investoren

Zuletzt wurde ich immer wieder gefragt, was ein Vesting ist und warum wir bei BREAKEVEN. mit einer Vestingvereinbarung arbeiten. Daher möchte ich hier einen kurzen Einblick in die Thematik und den Gründen geben.

Die Methode „Vesting“ funktioniert wie folgt:

Gründer von Start-ups müssen sich ihre Beteiligung an dem Unternehmen dadurch verdienen, dass sie eine bestimmte Zeit lang ihre Arbeitskraft und Zeit in den Aufbau des Unternehmens investieren. Dabei „sparen“ sie eine gewisse Anzahl an Unternehmensanteilen pro Monat an, solange sie in dem Unternehmen arbeiten. Am Ende stehen den Gründern die GmbH-Geschäftsanteile ganz zu oder werden je nach Ausgestaltung im Fall eines Exits zum Verkehrswert vergütet.

Hintergrund des Vestings sind diverse Interessen der verschiedenen Gesellschafter. Vor allem der Gründer und Investoren. Diese gilt es in ein Gleichgewicht zu bringen.

Sogenannte Vesting-Klauseln finden sich mittlerweile in der Praxis überall:

➡️ Gründungen von Start-ups
➡️ Finanzierungsrunden
➡️ Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
usw.

Eine Marktstudie von Rödl & Partner mit der TH Nürnberg zeigt, dass Vestingvereinbarungen in frühen Phasen (Early Stage) zu 85% „immer“ und „oft“ vereinbart werden.

Auch wir bei Breakeven bevorzugen diese Vorgehensweise. Warum?

Ein einfaches Beispiel: Nehmen wir an, 2 Freunde gründen ein Start-up und sind zu je 50 % an ihrem Unternehmen beteiligt. In den ersten Monaten stecken beide ihre gesamte Arbeitsleistung in das Projekt – dann aber vergeht dem Gründer 1 die Lust an dem Projekt und er sucht sich einen anderen Job. Obwohl Gründer 2 weiter die gesamte Zeit im Alleingang für das Projekt schuftet, steht Gründer 1 trotzdem weiter 50 % von allem zu. Berechtigterweise empfindet Gründer 2 das irgendwann einmal als ungerecht.

Eine entsprechende Regelung bei Gründung des Start-ups hätte dafür gesorgt, dass Gründer 1 seine vollen Anteile nur so lange auch behalten darf, während er seine volle Arbeitsleistung dem gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung stellt. Will er früher raus, muss er ggf. einen Teil seiner Anteile wieder abgeben und bekommt diese ggf. (mit Abschlag) nach dem Wert des Start-ups zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vergütet. Dadurch wird seine bisherige Leistung fair honoriert – er nimmt aber nicht mehr in demselben Umfang an zukünftigen Wertsteigerungen des Unternehmens teil, die allein durch die Arbeit des Gründers 2 erreicht werden.

Zudem werden durch die Abgabe der Anteile des Gründers 1 auch neue Möglichkeiten geschaffen, die Position zu ersetzen und möglicherweise einen neuen Gesellschafter mit ins Boot zu holen, der die Aufgaben in Zukunft übernimmt und seinerseits über die Anteile an der Wertsteigerung ab seinem Eintritt in die Gesellschaft partizipieren kann.

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