BREAKEVEN.

„Wer bekommt im Falle eines Exits eigentlich wann was.“

Ein Instrument, das sich von einer klaren Wasserballbetrachtung unterscheidet, ist die sog.
Liquidationspräferenz. Diese regelt die Verteilung der Exit-Erlöse.

Hierbei sind zwei Varianten zu unterscheiden:

➡️  die „anrechenbare″ Liquidationspräferenz

Wer als Investor Geld in ein Start-up investiert, nimmt immer ein hohes Risiko auf sich. Daher spricht man ja auch von Risikokapital. Durch eine anrechenbare Liquidationspräferenz kann sich der Investor gegen das Negativ-Szenario in Form eines Exits unter dem geplanten Wert schützen.

Das bedeutet, dass der Investor bei einem Exit vorab vor den Gründern zumindest den Betrag aus den Erlösen erhält, der seiner Rückzahlungserwartung entspricht.
Dabei entspricht der Betrag (Vorzugsbetrag) häufig dem einfachen Investment des Investors x1. Es besteht aber auch die Möglichkeit, diesen, um ein Vielfaches zu erhöhen – beispielsweise mit einem Multiple auf das Investment von 1,5 oder sogar höher.

➡️ die „nicht-anrechenbare″ Liquidationspräferenz

Die „nicht anrechenbare“ Präferenz zielt dagegen nicht auf eine Absicherung gegen einen Exit „unter Wert“ ab. Es dient in erster Linie dazu, dem Investor eine Art Prämie zu seinem Investment zuzusichern.  Dazu wird auch hier für die „nicht-anrechenbare″ Liquidationspräferenz wieder ein Vorzugsbetrag in Abhängigkeit des Investments definiert – bspw. x1,5, x2 …

Der Investor erhält somit in der Regel einen Vorzugsbetrag als auch einen pro-rata-Anteil an den über den Vorzugsbetrag hinausgehenden Erlösen. Der bereits durch den Investor erhaltende Vorzugsbetrag wird dann allerdings bei der Berechnung des pro-rata-Anteils nicht angerechnet. Das ist ein klarer Unterschied zur anrechenbaren Präferenz.

Gerade die „anrechenbare″ Liquidationspräferenz als Schutz vor einem möglichen Nachteil des Investors kann ein gutes Argument sein, wenn ihr als Gründer Investoren überzeugen möchtet.
Sie sichert zum einen das Interesse des Investors gegen einen Exit unter dem Erwartungswert ab. Zum anderen stellt sie sicher, dass dann, wenn der Exit-Erlös den Erwartungswert des Investors übersteigt, alle Gesellschafter inkl. der Gründer pro-rata an den Erlösen beteiligt sind.

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